Erhöhte Leistungsfähigkeit durch Wohnen mit dem neuen Partner

Für den Unterhaltspflichtigen hat das häusliche Zusammenleben mit seinem neuen Partner finanzielle Konsequenzen. Die ersparten Wohn- und Haushalts-kosten steigern seine Leistungsfähigkeit, so dass sich ein Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten dadurch erhöhen kann, so erneut die Rechtsprechung, hier OLG Hamm, AZ: 4 UF 151/09, BeckRS 2010, 03659. Für den Unterhaltsberechtigten hat eine neue Beziehung allerdings ggf. weit tiefgreifendere Folgen. Stellt sich die neue Beziehung als ver-festigte Lebensgemeinschaft dar, wofür das objektive Erscheinungsbild der Verbindung ausschlaggebend ist - kann dies zu einer vollständigen Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs führen, aktuell OLG Zweibrücken, AZ: 2 UF 140/09, BeckRS 2010, 05378

Eltern haften für ihre Kinder - und ihre Partner

Das bloße, in der Familie geltende Verbot, Musik aus dem Internet zu laden und an bekanntermaßen illegalen Tauschbörsen teilzunehmen, genügt zur Vermeidung von Rechtsverletzungen nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht wird. Infolgedessen ist der jeweilige Anschlussinhaber als verantwortlich anzusehen und haftet für die Urheberrechtsverletzungen sowohl der Kinder als auch des Ehepartners, OLG Köln, Urteil v. 23.12.09, 6 U 101/09.

"mantenimento"

Für Unterhalt nach italienischem Recht gilt, dass dieser sich nicht aus den beiderseitigen Einkünften nach dem Halbteilungsgrundsatz wie im deutschen Familienrecht ermittelt. Er wird vielmehr aus einem Bar- und einem Wohnbedarf ermittelt, leben die Beteiligten in Deutschland, werden diese Beträge vom durchschnittlichen notwendigen Selbstbehalt abgeleitet, OLG Stuttgart 17 UF 112/09, Urt.v.17.11.09. Nach Art 18 I EGBGB ist beim Trennungsunterhalt deutsches Recht anzuwenden, erst beim nachehelichen Unterhalt ist nach Abs.4 der selben Vorschrift das Recht der Scheidung anzuwenden.

Jugendamtsurkunde (minderjährig) und Volljährigenunterhalt

Dem Fortbestand einer Jugendamtsurkunde über den Unterhalt eines minder-jährigen Kindes steht nicht entgegen, dass dieses inzwischen volljährig ge-worden ist. Der Unterhaltsanspruch ist identisch mit dessen Unterhaltsan-spruch nach Eintritt der Volljährigkeit. Demzufolge braucht ein Kind sich nicht den Unterhalt mit Eintritt der Volljährigkeit (erneut) titulieren zu lassen. Es kann außerdem nach Eintritt der Volljährigkeit ein Erhöhungsbegehren im Wege der Abänderungsklage geltend machen, OLG Köln, AZ 4 UF 60/09 v.10.11.09

Mietrecht

Auch hierauf wirkt sich das neue FamFG aus: Mussten die Eheleute in der Vergangenheit den Vermieter der Ehewohnung bitten, einer Abänderung des Mietvertrages auf den bleibenden Ehegatten zuzustimmen oder einen entsprechenden Antrag bei Gericht einreichen selbst dann, wenn man sich einig war, so führt ab dem 01.09.09 eine gemeinsame Erklärung der Geschiedenen VON SELBST zur Umgestaltung des Mietverhältnisses, § 1586a BGB