Das in der Ausbildung befindliche Kind darf von seiner Vergütung 90EUR als ausbildungsbedingten Mehrbedarf abziehen, bevor der ihm/ihr zustehende Unterhalt berechnet wird. Das soll den Aufwand für Lernmittel ausgleichen, die ein AZuBi nicht von der Steuer absetzen kann und einen Arbeits- oder Ausbildungsanreiz bieten. Hat das Kind außerdem noch Fahrtkosten, sind diese zusätzlich vom Einkommen abzuziehen, selbst wenn davon nichts mehr übrig bleibt und der Unterhaltspflichtige deswegen den vollen Unterhalt zahlen muss, nachzulesen in einem Beschluss des OLG Köln, 4 UF 218/12, v. 30.01.13 Scheidungskosten und steuerliche Absetzbarkeit}Eine Ehescheidung bringt häufig auch erhebliche Kosten mit sich. Die damit zusammenhängenden Anwalts- und Gerichtskosten können nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf, AZ: 10 K 2392/12E, in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Kosten i.H.v. insgesamt 8.195 Euro für die Scheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehesache, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt.

Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum Jahresbeginn 2013 hinsichtlich der je nach Einkommen und Alter des Kindes geschuldeten Beträge nicht geändert, Grund: da der steuerliche Kinderfreibetrag nicht angehoben werden wurde, steigen auch die Unterhaltsbeträge nicht. In einem Punkt ändert sich die Anwendung der Düss. Tabelle dann doch: Der notwendige Selbstbehalt hat sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 950,00 € auf 1.000,00 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete stieg der Selbstbehalt auf 800,00 €. Ferner wurden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes oder Eltern erhöht.

In der Regel läuft eine Unterhaltsauseinandersetzung so, dass die anwaltliche Vertetung der oder des Unterhaltsberechtigten Auskunft über die Einkünfte des Verpflichteten verlangt, was ja von Gesetzes wegen geschuldet wird, und dann den Unterhaltsanspruch beziffert. Nicht selten, wenn dann ein Streit über die Höhe des Unterhalts entbrennt, wird nachgelegt und - natürlich rückwirkend - noch höherer Unterhalt verlangt. Dieser Praxis erteilt der BGH in seinem Beschluss v. 07.11.12 eine deutliche Absage, Az XII ZB 229/11

In unserer täglichen Arbeit haben wir es mit einer deutlich steigenden Zahl von Fällen zu tun, die Elternunterhalt betreffen. Immer öfter werden wir von Mandanten aufgesucht, die vom Sozialhilfeträger aufgefordert werden, für ihre Eltern Unterhalt zu zahlen. Eltern sind grundsätzlich gegenüber ihren Kindern unterhaltsberechtigt. Manche Kinder leisten dies gern, es kommt dann naturgemäß nicht zu einer solchen Auseinandersetzung. Oft aber auch sind diese Beziehungen stark getrübt. Die Erfolgsquoten, sich gegen derartige Forderungen der Kommunen zur Wehr zu setzen sind sehr hoch, da viele Abzugsposten bei diesem speziellen Thema als unterhaltsrechtlich relevant bewertet werden. So auch z.B. die angemessenen Aufwendungen für Besuche bei dem unterhaltsberechtigten Elternteil im Heim. Auch diese Kosten mindern laut Urteil des BGH vom 17.10.2012 die Leistungsfähigkeit, AZ XII ZR 17/11. Sind Sie auch betroffen? Wir helfen Ihnen mit unseren Erfahrungen gerne weiter!

Der BGH hat auf eine gewisse Kritik an seiner Rechtsprechung reagiert und in seinem Urteil v. 18.04.12 (NJW 2012,1868) befunden, dass an die Begründung für einen verlängerten Betreuungsunterhalt (meist der Mutter) über drei Jahre hinaus keine überzogenen Ansprüche gestellt werden dürften, im konkreten Fall reichte eine Arbeitstätigkeit der Mutter von 30h/Woche bei der Betreuung von drei Kindern aus, da sie diese zum Sport fahren, mit Ihnen Hausaufgaben machen und den Haushalt versorgen muss.