In unserer täglichen Arbeit haben wir es mit einer deutlich steigenden Zahl von Fällen zu tun, die Elternunterhalt betreffen. Immer öfter werden wir von Mandanten aufgesucht, die vom Sozialhilfeträger aufgefordert werden, für ihre Eltern Unterhalt zu zahlen. Eltern sind grundsätzlich gegenüber ihren Kindern unterhaltsberechtigt. Manche Kinder leisten dies gern, es kommt dann naturgemäß nicht zu einer solchen Auseinandersetzung. Oft aber auch sind diese Beziehungen stark getrübt. Die Erfolgsquoten, sich gegen derartige Forderungen der Kommunen zur Wehr zu setzen sind sehr hoch, da viele Abzugsposten bei diesem speziellen Thema als unterhaltsrechtlich relevant bewertet werden. So auch z.B. die angemessenen Aufwendungen für Besuche bei dem unterhaltsberechtigten Elternteil im Heim. Auch diese Kosten mindern laut Urteil des BGH vom 17.10.2012 die Leistungsfähigkeit, AZ XII ZR 17/11. Sind Sie auch betroffen? Wir helfen Ihnen mit unseren Erfahrungen gerne weiter!