Der BGH hat auf eine gewisse Kritik an seiner Rechtsprechung reagiert und in seinem Urteil v. 18.04.12 (NJW 2012,1868) befunden, dass an die Begründung für einen verlängerten Betreuungsunterhalt (meist der Mutter) über drei Jahre hinaus keine überzogenen Ansprüche gestellt werden dürften, im konkreten Fall reichte eine Arbeitstätigkeit der Mutter von 30h/Woche bei der Betreuung von drei Kindern aus, da sie diese zum Sport fahren, mit Ihnen Hausaufgaben machen und den Haushalt versorgen muss.