Unterhalt ist zum Verbrauch bestimmt, es gibt daher grundsätzlich keine Rückforderung von Unterhalt. Dem konnte man bisher nur begegnen, indem zusätzlich zur Abänderungsklage eine Rückzahlungsklage erhoben wurde. Am 01.09.2009 tritt mit dem FamFG eine neue Regelung in Kraft: Zuviel bezahlter Unterhalt kann aufgrund § 241 FamFG nachträglich zurück gefordert werden, wenn eine Abänderungsklage Erfolg hat.

Rentner, Rentnerinnen, Pensionäre und Pensionärinnen, die sich scheiden lassen wollen und die im Rahmen des Versorgungsausgleichs ihrem Ehegatten gegenüber ausgleichspflichtig wären, sollten unbedingt noch vor dem 01.09.2009 den Ehescheidungsantrag einreichen, denn mit der Reform des Versorgungsausgleichs wird auch das sog. Rentnerprivileg abgeschafft, welches es bisher ermöglichte, bis zur Rente des Ehepartners trotz des durchgeführten Versorgungsausgleichs die Rentenbezüge ungekürzt weiter zu beziehen.

Nicht viel Federlesens machte ein polnisches Gericht, welches nur aufgrund der Aussage der Großmutter, ihre Tochter, die Kindesmutter habe ihn „entschlossen“ als den Vater benannt, die Vaterschaft eines Mannes festgestellt und ihn zur Zahlung von Unterhalt verurteilt hat. Wegen Verstoßes gegen den sog. ordre public wurde das Urteil für in Deutschland nicht anerkennungsfähig oder vollstreckbar erklärt, das Verfahren ging immerhin bis zum BGH, XII ZB 169/07, Beschl.v.26.08.09

Das OLG Nürnberg entschied mit Urteil v. 13.08.09, 10 UF 360/09, die Mutter eines nichtehelichen Kindes, die studiere, habe auch über die Dauer von drei Jahren hinaus einen eigenen (Betreuungs-)Unterhaltsanspruch, § 1615 l BGB. Erstaunlich, wie wir meinen, ergibt sich das Fehlen eines Einkommens doch aus der Tatsache des Studiums und im konkreten Fall nicht aus der Betreuung des Kindes. Versöhnungsversuch Ein erneutes Zusammenleben gilt bis zu einer Obergrenze von drei Monaten als Versöhnungsversuch im familienrechtlichen Sinne, § 1567 II BGB, darüber hinaus gilt die Ehe als fortgesetzt und die Berechnung der Trennungszeit beginnt von Neuem, OLG Saarbrücken, 14.09.09, AZ: 6 WF 98/09

Kurze Ehen können seit der Reform des Versorgungsausgleichs nun schneller und unkomplizierter geschieden werden: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt, § 3 III VersAusglG. Nach unserer Erfahrung kann die Verfahrensdauer weniger als 1 Monat betragen!