Auch diese Frage wurde uns häufig gestellt: Verliert eine Tochter ihren Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn sie ein Kind bekommt und das Studium oder eine andere Ausbildung unterbrechen muss? Nein, jedenfalls dann nicht, wenn sie nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes die Ausbildung rasch wieder aufnimmt, BGH NJW 2011,2884.

Interessant auch der Fall einer jungen Frau, die 5 Jahre auf ihren Studienplatz (Zahnmedizin) wartete, während dieser Zeit als zahnmedizinische Assistentin arbeitete, während dieser Zeit keinen Unterhalt verlangte und dann zum Studienbeginn um Unterhalt bat: das OLG Hamm sprach ihr diesen Anspruch zu, Beschl. v. 12.03.12, II-4 UF 232/11
Kein Fall der Unterbrechung liegt vor, wenn ein Kind ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, es hat - unter Anrechnung einer eventuellen Vergütung - während dessen Dauer Anspruch auf Unterhalt, vgl. OLG Celle 10 WF 300/11.

Im Heissluftballon über der Serengeti, am Strand von Mauritius, so im vom BGH entschiedenen Fall (XII ZR 48/09), gibt man sich da Ja-Wort und weil man eh' schon dabei ist, regelt man, ganz ohne Notar, so einiges mit, wie z.B. die Gütertrennung. Aber Vorsicht ist geboten. Nur mit einem äußerst schwierigen Diskurs quer durch das mauritische Recht und das deutsche EGBGB ließ sich diese Vereinbarung retten, FuR 11, 626, bzw. - aus der Sicht des/der Anderen - hielt nicht.

Im vergangenen Jahr (2010) wurden in Deutschland rund 187.000 Ehen geschieden, damit 11 von 1.000 bestehenden Ehen, so das statistische Bundesamt. Knapp die Hälfte der geschiedenen Ehepaare hatte Kinder unter 18 Jahren. Der Scheidungsantrag wurde meist von der Frau gestellt, nämlich in 52,9 % der Fälle. 38,9 % der Anträge reichte der Mann ein, in den übrigen Fällen beantragten die Ehegatten die Scheidung gemeinsam. Durchschnittlich waren die Eheleute bei der Scheidung mehr als 14 Jahre verheiratet.(Quelle: Süddeutsche Zeitung)

Bislang bekamen Unterhaltsberechtigte, die Ihre Ansprüche gegen einen im Ausland lebenden Unterhaltspflichtigen durchsetzen wollten, zwar grundsätzlich in Deutschland schnell zu ihrem Anspruch und einem Titel, die praktische Durchsetzung führte aber oft zu größeren Schwierigkeiten. Die Vollstreckung im Ausland gestaltete sich umständlich. Seit 18.06.2011 gilt die EG-Unterhaltsverordnung. Dies bedeutet für Kinder und andere Unterhaltsberechtigte eine deutliche Erleichterung bei der europaweiten Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Beispiel: eine deutsche Mutter kann direkt den französischen Gerichtsvollzieher beauftragen, ein deutsches Unterhaltsurteil für ihr Kind und für sich zu vollstrecken und umgekehrt.

Der BGH hat es bestätigt: Das nach früherem Unterhaltsrecht geltende Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder wesentlich auf das Alter der Kinder abstellt, ist nicht mehr heranzuziehen. Zu prüfen ist vielmehr, ob und in welchem Umfang die Kinderbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte, BGH Urt. v. 30.03.2011 XII ZR 3/09.