Bewohnt man nach einer Trennung oder Scheidung eine eigene Immobilie selbst, wirkt sich das im Rahmen des Unterhaltsrechts durch einen sog. Wohnwert aus. Zur Bemessung dieses Wohnwerts gibt es zwei neue Entscheidungen des BGH:

Regelmäßig ist ab der Rechtshängigkeit der Scheidung der Wert für das mietfreie Wohnen zwar nach der objektiven Marktmiete zu bemessen. Soll die Immobilie aber zeitnah veräußert werden, so kann auch nach dem Scheidungsantrag ggf. noch lediglich ein angemessener Wohnwert gerechtfertigt sein. Denn eine Fremdvermietung würde den Veräußerungswert senken, BGH Beschluss v. 19.03.2014, XII ZB 367/12.

Wird eine Wohnung nach der Trennung verkauft und setzt der aus der Ehewohnung gewichene Ehegatte den Verkaufserlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil an der Ehewohnung für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös, BGH Beschluss v. 9.4.2014 - XII ZB 721/12.

In seinem Beschluss vom 12. März 2014 (XII ZB 234/13) hat der BGH einem Vater recht gegeben, der weniger Kindesunterhalt zahlen wollte, da er seine Tochter weitaus häufiger betreut als im Rahmen eines gewöhnlichen Umgangsrechts üblich:

Die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle (DT) sind nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung. Der zuständige Richter muss allerdings stets überprüfen, ob der jeweilige Betrag nach der DT im Einzelfall auch angemessen ist. Dies ist meist der Fall, sodass es bei den Unterhaltsbeträgen der DT bleibt.

Wenn aber der unterhaltspflichtige Elternteil ein Umgangsrecht wahrnimmt, das weit über das übliche Maß hinausgeht, und er sein Kind daher mitbetreut, kann dies zu einer Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der DT führen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil auch tatsächlich höhere Kosten entstehen als dies bei einem üblichen Umgang der Fall wäre, z.B. durch zusätzliche Fahrtkosten oder höhere Wohnkosten für ein extra Kinderzimmer.

Darüber hinaus kommt eine weitere Minderung des Unterhaltsbedarfs nach der DT in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige den betreuenden Elternteil finanziell entlastet, indem er z.B. für die Verköstigung des Kindes aufkommt (und zwar mehr als im Rahmen des üblichen Umgangsrechts).

Diesmal ein Hinweis für "Fortgeschrittene": In seinem Beschluss vom 26.02.2014 (XII ZB 235/12) traf der BGH eine Entscheidung zu Ehegattenunterhalt aufgrund ehebedingter Nachteile. Die Ehefrau begehrte unbefristeten Unterhalt, hatte aber keine ehebedingten Nachteile erlitten. Sie bzw. ihr Anwalt trugen daher vor, dass sie wegen der Kinderbetreuung in der Ehe weniger arbeiten konnte und daher im Alter eine geringere Rente erhalten würde als ohne Ehe und Kinderbetreuung. Hierin lägen ihre ehebedingten Nachteile, die durch Unterhalt bis ins Rentenalter auszugleichen seien.

Von dieser Ansicht konnte sie den BGH jedoch nicht überzeugen: Das Gericht hielt fest, dass diese Nachteile durch den Versorgungsausgleich und den Altersvorsorgeunterhalt bereits auf beide Ehegatten gleichermaßen verteilt würden. Einbußen in der Altersvorsorge können daher (von Ausnahmefällen abgesehen) nicht zu einer Verlängerung des Unterhaltsanspruchs führen.

Viel beachtet in den Medien wurde die Entscheidung des BGH, AZ XII ZR 277/12 v. 16.10.13, ein in der Trennungszeit aber vor Einreichung des Scheidungsantrags erzielter Lottogewinn falle in den Zugewinn (Sie erinnern sich: der gesetzliche Güterstand!) und sei damit quasi zu teilen. Das Ergebnis erscheint zunächst ungerecht, denn man war schon jahrelang getrennt, ist aber systematisch konsequent und völlig korrekt. Wir ziehen für Sie diese Konsequenz: Wenn Sie sich Ihrer Entscheidung sicher sind, zögern Sie nicht, den weiteren Schritt zu gehen und beenden Sie die Ehe auch rechtlich, der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ist zugleich der Stichtag für das Endvermögen und maßgeblich für die Berechnung möglicher Ansprüche.

Einer Pressemitteilung des BGH entnehmen wir, dass dieser sich mit einem Übel befasst hat, welches schon öfter Gegenstand unserer Beratung werden musste: Trotz Vollmacht wollten Banken unseren Mandanten, deren enge Verwandte gestorben waren, keine Verfügungen ermöglichen. Nun steht fest, dass die Bestimmung einer Sparkasse, wonach diese zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins verlangen bzw. in bestimmten Situationen darauf verzichten darf, nach § 307 BGB unwirksam ist. Laut der Entscheidung des BGH v. 08.10.2013, XI ZR 401/12, benachteiligt sie die Verbraucher unangemessen und darf deswegen im Bankverkehr mit Privatkunden nicht verwendet werden.