Bewohnt man nach einer Trennung oder Scheidung eine eigene Immobilie selbst, wirkt sich das im Rahmen des Unterhaltsrechts durch einen sog. Wohnwert aus. Zur Bemessung dieses Wohnwerts gibt es zwei neue Entscheidungen des BGH:
Regelmäßig ist ab der Rechtshängigkeit der Scheidung der Wert für das mietfreie Wohnen zwar nach der objektiven Marktmiete zu bemessen. Soll die Immobilie aber zeitnah veräußert werden, so kann auch nach dem Scheidungsantrag ggf. noch lediglich ein angemessener Wohnwert gerechtfertigt sein. Denn eine Fremdvermietung würde den Veräußerungswert senken, BGH Beschluss v. 19.03.2014, XII ZB 367/12.
Wird eine Wohnung nach der Trennung verkauft und setzt der aus der Ehewohnung gewichene Ehegatte den Verkaufserlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil an der Ehewohnung für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös, BGH Beschluss v. 9.4.2014 - XII ZB 721/12.