In seinem Beschluss vom 12. März 2014 (XII ZB 234/13) hat der BGH einem Vater recht gegeben, der weniger Kindesunterhalt zahlen wollte, da er seine Tochter weitaus häufiger betreut als im Rahmen eines gewöhnlichen Umgangsrechts üblich:

Die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle (DT) sind nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung. Der zuständige Richter muss allerdings stets überprüfen, ob der jeweilige Betrag nach der DT im Einzelfall auch angemessen ist. Dies ist meist der Fall, sodass es bei den Unterhaltsbeträgen der DT bleibt.

Wenn aber der unterhaltspflichtige Elternteil ein Umgangsrecht wahrnimmt, das weit über das übliche Maß hinausgeht, und er sein Kind daher mitbetreut, kann dies zu einer Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der DT führen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil auch tatsächlich höhere Kosten entstehen als dies bei einem üblichen Umgang der Fall wäre, z.B. durch zusätzliche Fahrtkosten oder höhere Wohnkosten für ein extra Kinderzimmer.

Darüber hinaus kommt eine weitere Minderung des Unterhaltsbedarfs nach der DT in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige den betreuenden Elternteil finanziell entlastet, indem er z.B. für die Verköstigung des Kindes aufkommt (und zwar mehr als im Rahmen des üblichen Umgangsrechts).