Diesmal ein Hinweis für "Fortgeschrittene": In seinem Beschluss vom 26.02.2014 (XII ZB 235/12) traf der BGH eine Entscheidung zu Ehegattenunterhalt aufgrund ehebedingter Nachteile. Die Ehefrau begehrte unbefristeten Unterhalt, hatte aber keine ehebedingten Nachteile erlitten. Sie bzw. ihr Anwalt trugen daher vor, dass sie wegen der Kinderbetreuung in der Ehe weniger arbeiten konnte und daher im Alter eine geringere Rente erhalten würde als ohne Ehe und Kinderbetreuung. Hierin lägen ihre ehebedingten Nachteile, die durch Unterhalt bis ins Rentenalter auszugleichen seien.

Von dieser Ansicht konnte sie den BGH jedoch nicht überzeugen: Das Gericht hielt fest, dass diese Nachteile durch den Versorgungsausgleich und den Altersvorsorgeunterhalt bereits auf beide Ehegatten gleichermaßen verteilt würden. Einbußen in der Altersvorsorge können daher (von Ausnahmefällen abgesehen) nicht zu einer Verlängerung des Unterhaltsanspruchs führen.