Viel beachtet in den Medien wurde die Entscheidung des BGH, AZ XII ZR 277/12 v. 16.10.13, ein in der Trennungszeit aber vor Einreichung des Scheidungsantrags erzielter Lottogewinn falle in den Zugewinn (Sie erinnern sich: der gesetzliche Güterstand!) und sei damit quasi zu teilen. Das Ergebnis erscheint zunächst ungerecht, denn man war schon jahrelang getrennt, ist aber systematisch konsequent und völlig korrekt. Wir ziehen für Sie diese Konsequenz: Wenn Sie sich Ihrer Entscheidung sicher sind, zögern Sie nicht, den weiteren Schritt zu gehen und beenden Sie die Ehe auch rechtlich, der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ist zugleich der Stichtag für das Endvermögen und maßgeblich für die Berechnung möglicher Ansprüche.