In der Praxis wird häufig die Behauptung aufgestellt, der Ehepartner sei krank und deswegen nicht arbeitsfähig, folglich werde Unterhalt geschuldet. Dies ist ein schwer einzuschätzendes Argument und wird häufig mit der Drohung der gerichtlichen Klärung verbunden, wo dann ein - nicht ganz billiges - amts-ärztliches Gutachten zu erholen ist. Aber: die Krankheit des unterhaltsbe-dürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar, sie steht daher einer Befristung des Unterhaltes nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist, BGH, Urteil v. 30.06.10, XII ZR 9/09. Wohl aber kann Unterhalt aus nachehelicher Solidarität geschuldet sein, der BGH hat deswegen die Sache zurück verwiesen.

Der BGH öffnet in seiner Entscheidung v. 03.02.10, AZ: XII ZR 189/06, unter Aufgabe seiner alten Rechtsprechung die Möglichkeit, ehebezogene, aber unbenannte Zuwendungen zumindest partiell zurück zu fordern. Es gelten auch für derartige Schenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, konkret entschieden für die Hingabe eines hohen Geldbetrages durch die Schwiegereltern und das Scheitern der Ehe der Tochter 6 Jahre später.

Wenn ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland überzusiedeln will, wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt. In Abgrenzung zu bisher von anderen Gerichten getroffenen Entscheidungen meint das OLG Koblenz, es müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils, AZ: 11 UF 149/10, Beschluss vom 04.05.10.

Wer muss was beweisen?
Wir haben an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass der BGH in Fragen nachehelichen Unterhalts meist auf eine Einzelfallentscheidung abstellt. Umso wichtiger sind Darlegungs- und Beweisregeln. Der zum Unterhalt Verpflichtete wird, um eine Befristung des Unterhalts zu erreichen, behaupten, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden. Der Unterhaltsberechtigte muss seinerseits diese Behauptung substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sind. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt und diese Darstellung bewiesen werden, BGH v. 24.03.2010, AZ: XII ZR 175/08

Zweifelt ein Kind an der Vaterschaft seines rechtlichen Vaters, so kann es diese klären lassen. Kein Anspruch besteht jedoch nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (AZ: 2UF 49/09) darauf, zu erfahren, ob ein bestimmter anderer Mann der Erzeuger sein könnte. Der gesetzliche Klärungsanspruch steht dem rechtlichen Vater, der rechtlichen Mutter und dem Kind gegenüber den beiden jeweils anderen Familienmitgliedern zu. Unseres Erachtens ist aber eine Klärung der biologischen Vaterschaft nach Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft jedenfalls dann inzident möglich, wenn Unterhaltsansprüche gegen den biologischen Vater geltend gemacht werden oder auch der bis-herige rechtliche Vater Regress für von ihm unwissend an das Kind bezahlten Unterhalt nehmen möchte.

Nicht nur das Kindergeld wurde auf 184 € angehoben, auch die Düsseldorfer Tabelle hat sich zum 01.01.10 geändert, zum Teil mit erheblichen Erhöhungen. Ist der Unterhalt richtig tituliert, ändert sich der geschuldete Betrag automatisch.

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, kein Gesetz. Sie bezieht sich auf einen monatlich zu zahlenden Kindesunterhalt. Grundlage ist ein Durchschnittswert auf der Basis einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern. Bei mehr, bzw. weniger Unterhaltsberechtigten sind Abweichungen nach unten, bzw. nach oben vorzunehmen. Das Kindergeld kommt -entsprechend der Leistungsfähigkeit- teilweise zur Anrechnung. Damit alle Besonderheiten, die mit der Berechnung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs einhergehen, auch wirklich die entsprechende Beachtung finden, empfehlen wir Ihnen die Unterhaltsberechnung durch uns vornehmen zu lassen.