Wenn ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland überzusiedeln will, wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt. In Abgrenzung zu bisher von anderen Gerichten getroffenen Entscheidungen meint das OLG Koblenz, es müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils, AZ: 11 UF 149/10, Beschluss vom 04.05.10.
Wer muss was beweisen?
Wir haben an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass der BGH in Fragen nachehelichen Unterhalts meist auf eine Einzelfallentscheidung abstellt. Umso wichtiger sind Darlegungs- und Beweisregeln. Der zum Unterhalt Verpflichtete wird, um eine Befristung des Unterhalts zu erreichen, behaupten, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden. Der Unterhaltsberechtigte muss seinerseits diese Behauptung substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sind. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt und diese Darstellung bewiesen werden, BGH v. 24.03.2010, AZ: XII ZR 175/08