In der Praxis wird häufig die Behauptung aufgestellt, der Ehepartner sei krank und deswegen nicht arbeitsfähig, folglich werde Unterhalt geschuldet. Dies ist ein schwer einzuschätzendes Argument und wird häufig mit der Drohung der gerichtlichen Klärung verbunden, wo dann ein - nicht ganz billiges - amts-ärztliches Gutachten zu erholen ist. Aber: die Krankheit des unterhaltsbe-dürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar, sie steht daher einer Befristung des Unterhaltes nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist, BGH, Urteil v. 30.06.10, XII ZR 9/09. Wohl aber kann Unterhalt aus nachehelicher Solidarität geschuldet sein, der BGH hat deswegen die Sache zurück verwiesen.