Zweifelt ein Kind an der Vaterschaft seines rechtlichen Vaters, so kann es diese klären lassen. Kein Anspruch besteht jedoch nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (AZ: 2UF 49/09) darauf, zu erfahren, ob ein bestimmter anderer Mann der Erzeuger sein könnte. Der gesetzliche Klärungsanspruch steht dem rechtlichen Vater, der rechtlichen Mutter und dem Kind gegenüber den beiden jeweils anderen Familienmitgliedern zu. Unseres Erachtens ist aber eine Klärung der biologischen Vaterschaft nach Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft jedenfalls dann inzident möglich, wenn Unterhaltsansprüche gegen den biologischen Vater geltend gemacht werden oder auch der bis-herige rechtliche Vater Regress für von ihm unwissend an das Kind bezahlten Unterhalt nehmen möchte.