Der BGH öffnet in seiner Entscheidung v. 03.02.10, AZ: XII ZR 189/06, unter Aufgabe seiner alten Rechtsprechung die Möglichkeit, ehebezogene, aber unbenannte Zuwendungen zumindest partiell zurück zu fordern. Es gelten auch für derartige Schenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, konkret entschieden für die Hingabe eines hohen Geldbetrages durch die Schwiegereltern und das Scheitern der Ehe der Tochter 6 Jahre später.