Der BGH rechnete seit mehreren Jahren die Einkommensverhältnisse der geschiedenen (meist) Ehefrau mit denen des wiederverheirateten Mannes und dessen neuer Ehefrau zusammen. Danach ermittelte er durch Dreiteilung den Unterhaltsanspruch auf der Basis der derart gewandelten Lebensverhältnisse, meist zum Nachteil der Unterhaltsberechtigten. Dies erklärte das Bundesverfassungsgericht, AZ 1 BvR 918/10, für verfassungswidrig.

Das Familienrecht fordet wechselseitig loyales Verhalten der Eltern auch bei der Umsetzung des Umgangsrechts. Dem Vater/der Mutter obliegt es, auf das Kind erzieherisch so einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu (zurück-)gewinnt. Kontakte zum anderen Elternteil sind sogar zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen, auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind nicht scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet. Andererseits besteht die Verpflichtung des Umgangsberechtigten, das Kind weder gegen den sorgeberechtigten Elternteil einzunehmen, noch dessen Erziehungsanstrengungen zu vereiteln, zu beeinträchtigen oder seine Erziehungsautorität in Frage zu stellen. OLG Saarbrücken, Az 6 UF 116/10, Entsch. vom 24.01.2011

Ehen in Deutschland wurden 2009 nach durchschnittlich ca. 14 Jahren (und 4 Monaten) geschieden, Männer waren im Schnitt 44,5, Frauen 41,7 Jahre alt. Jede dritte Ehe geht in die Brüche, bei jeder zweiten Scheidung sind minderjärige Kinder, in absoluten Zahlen 145.700 Kinder, betroffen, den Scheidungsantrag betreiben in der Mehrzahl die Frauen, Quelle: SZ v. 22.01.11/dpa

Die Tabellensätze erhöhen sich gegenüber dem Vorjahr nicht. Erst im Januar 2010 waren sie um 13 % kräftig angehoben worden. Ausnahme: Studenten und Schüler mit eigener Wohnung haben nun Anspruch auf 670 € statt bisher 640 € im Monat. Das Oberlandesgericht hob zugleich in seiner bundesweit angewandten "Düsseldorfer Tabelle" den sogenannten Selbstbehalt als "unterste Opfergrenze" von 900 € auf 950 € im Monat für erwerbstätige und zum Unterhalt verpflichtete Personen an. Dies kann im Mangelfall auf Seiten des Unterhaltsberechtigten sogar zu einer Kürzung des Unterhaltes führen.

Der BGH machte nochmals deutlich, Az XII ZR 148/09, dass eine Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich nicht genügt, um eine unbillige Härte im Sinne des SGB XII zu begründen. Die Verwirkung wegen einer schweren Verfehlung setze vielmehr ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus, es genüge dabei nicht, wenn er in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt habe.