Der BGH machte nochmals deutlich, Az XII ZR 148/09, dass eine Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich nicht genügt, um eine unbillige Härte im Sinne des SGB XII zu begründen. Die Verwirkung wegen einer schweren Verfehlung setze vielmehr ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus, es genüge dabei nicht, wenn er in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt habe.