Der BGH rechnete seit mehreren Jahren die Einkommensverhältnisse der geschiedenen (meist) Ehefrau mit denen des wiederverheirateten Mannes und dessen neuer Ehefrau zusammen. Danach ermittelte er durch Dreiteilung den Unterhaltsanspruch auf der Basis der derart gewandelten Lebensverhältnisse, meist zum Nachteil der Unterhaltsberechtigten. Dies erklärte das Bundesverfassungsgericht, AZ 1 BvR 918/10, für verfassungswidrig.