Das Familienrecht fordet wechselseitig loyales Verhalten der Eltern auch bei der Umsetzung des Umgangsrechts. Dem Vater/der Mutter obliegt es, auf das Kind erzieherisch so einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu (zurück-)gewinnt. Kontakte zum anderen Elternteil sind sogar zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen, auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind nicht scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet. Andererseits besteht die Verpflichtung des Umgangsberechtigten, das Kind weder gegen den sorgeberechtigten Elternteil einzunehmen, noch dessen Erziehungsanstrengungen zu vereiteln, zu beeinträchtigen oder seine Erziehungsautorität in Frage zu stellen. OLG Saarbrücken, Az 6 UF 116/10, Entsch. vom 24.01.2011