
Weitere Informationen hierzu finden Sie unterhalb in unseren weiteren Veröffentlichungen sowie auf der Webseite der Landeshauptstadt München unter Mietspiegel München 2015.
Am vergangen Donnerstag, den 5. März 2015 hat der Deutsche Bundestag nunmehr das Gesetz zur Änderung des Mietrechts beschlossen. Nach den derzeitigen Planungen wird der Bundesrat seine Beratungen bis Ende März abschließen und das Gesetz noch im April 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist daher zu erwarten. dass die Neuregelungen am 1. Juni 2015 in Kraft treten.
Die zwei Hauptbestandteile des Gesetzes sind die sogenannte "Mietpreisbremse" und das „Bestellerprinzip“. Weitere Informationen hierzu finden Sie unterhalb in unseren weiteren Veröffentlichungen sowie auf der Webseite des Bundesjustizministerium.
Die große Koalition von Union und SPD haben sich am 24.02.2015 in Hinblick auf die verbliebenen Streitpunkte bei der Anfang Oktober 2014 auf den Weg gebrachten „Mietpreisbremse“ nunmehr geeinigt. Durch die sogenannte Mietpreisbremse sollen die Rechte der Mieter gestärkt und insbesondere in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt der in den letzten Jahren rasante Mietpreisanstieg bei Neuvermietungen begrenzt werden. In München kam es in den letzten Jahren bei Neuvermietungen in einzelnen begehrten Lagen zu Preissprüngen von bis zum 40 %.
Der Gesetzesentwurf von Justizminister Heiko Maas sieht vor, dass bei Neuvermietungen die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen soll. Beträgt die Vergleichsmiete also z.B. € 12,00, so dürften ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes höchstens nur noch € 14,40/m² verlangt werden. Die ortsübliche Miete bestimmt sich üblicherweise nach dem Mietspiegel, welcher von den Gemeinden regelmäßig veröffentlicht wird, so z.B. in München unter www.muenchen.de/mietspiegel .
Mit Urteil vom 19.02.2015 (Az: 8 AZR 1007/13) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitnehmerin einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, rechtswidrig handelt, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Lichtbilder gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen. Pressemiteilung des Bundesarbeitsgerichts .
(Unsere Expertise in der Süddeutschen Zeitung)
Wer bekommt nach einer Scheidung Unterhalt? Wer erhält das Sorgerecht? Das Unterhaltsrecht geht seit einigen Jahren stärker auf die individuellen Umstände am Ende einer Ehe ein – das macht den Umgang damit komplexer. weiter lesen (Süddeutsche Zeitung vom 19.01.2015)