Einer Pressemitteilung des BGH entnehmen wir, dass dieser sich mit einem Übel befasst hat, welches schon öfter Gegenstand unserer Beratung werden musste: Trotz Vollmacht wollten Banken unseren Mandanten, deren enge Verwandte gestorben waren, keine Verfügungen ermöglichen. Nun steht fest, dass die Bestimmung einer Sparkasse, wonach diese zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins verlangen bzw. in bestimmten Situationen darauf verzichten darf, nach § 307 BGB unwirksam ist. Laut der Entscheidung des BGH v. 08.10.2013, XI ZR 401/12, benachteiligt sie die Verbraucher unangemessen und darf deswegen im Bankverkehr mit Privatkunden nicht verwendet werden.