Der BGH hat es bestätigt: Das nach früherem Unterhaltsrecht geltende Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder wesentlich auf das Alter der Kinder abstellt, ist nicht mehr heranzuziehen. Zu prüfen ist vielmehr, ob und in welchem Umfang die Kinderbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte, BGH Urt. v. 30.03.2011 XII ZR 3/09.