Das OLG Nürnberg entschied mit Urteil v. 13.08.09, 10 UF 360/09, die Mutter eines nichtehelichen Kindes, die studiere, habe auch über die Dauer von drei Jahren hinaus einen eigenen (Betreuungs-)Unterhaltsanspruch, § 1615 l BGB. Erstaunlich, wie wir meinen, ergibt sich das Fehlen eines Einkommens doch aus der Tatsache des Studiums und im konkreten Fall nicht aus der Betreuung des Kindes. Versöhnungsversuch Ein erneutes Zusammenleben gilt bis zu einer Obergrenze von drei Monaten als Versöhnungsversuch im familienrechtlichen Sinne, § 1567 II BGB, darüber hinaus gilt die Ehe als fortgesetzt und die Berechnung der Trennungszeit beginnt von Neuem, OLG Saarbrücken, 14.09.09, AZ: 6 WF 98/09