Das in der Ausbildung befindliche Kind darf von seiner Vergütung 90EUR als ausbildungsbedingten Mehrbedarf abziehen, bevor der ihm/ihr zustehende Unterhalt berechnet wird. Das soll den Aufwand für Lernmittel ausgleichen, die ein AZuBi nicht von der Steuer absetzen kann und einen Arbeits- oder Ausbildungsanreiz bieten. Hat das Kind außerdem noch Fahrtkosten, sind diese zusätzlich vom Einkommen abzuziehen, selbst wenn davon nichts mehr übrig bleibt und der Unterhaltspflichtige deswegen den vollen Unterhalt zahlen muss, nachzulesen in einem Beschluss des OLG Köln, 4 UF 218/12, v. 30.01.13 Scheidungskosten und steuerliche Absetzbarkeit}Eine Ehescheidung bringt häufig auch erhebliche Kosten mit sich. Die damit zusammenhängenden Anwalts- und Gerichtskosten können nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf, AZ: 10 K 2392/12E, in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Kosten i.H.v. insgesamt 8.195 Euro für die Scheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehesache, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt.