Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum Jahresbeginn 2013 hinsichtlich der je nach Einkommen und Alter des Kindes geschuldeten Beträge nicht geändert, Grund: da der steuerliche Kinderfreibetrag nicht angehoben werden wurde, steigen auch die Unterhaltsbeträge nicht. In einem Punkt ändert sich die Anwendung der Düss. Tabelle dann doch: Der notwendige Selbstbehalt hat sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 950,00 € auf 1.000,00 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete stieg der Selbstbehalt auf 800,00 €. Ferner wurden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes oder Eltern erhöht.