In der Regel läuft eine Unterhaltsauseinandersetzung so, dass die anwaltliche Vertetung der oder des Unterhaltsberechtigten Auskunft über die Einkünfte des Verpflichteten verlangt, was ja von Gesetzes wegen geschuldet wird, und dann den Unterhaltsanspruch beziffert. Nicht selten, wenn dann ein Streit über die Höhe des Unterhalts entbrennt, wird nachgelegt und - natürlich rückwirkend - noch höherer Unterhalt verlangt. Dieser Praxis erteilt der BGH in seinem Beschluss v. 07.11.12 eine deutliche Absage, Az XII ZB 229/11