Für Unterhalt nach italienischem Recht gilt, dass dieser sich nicht aus den beiderseitigen Einkünften nach dem Halbteilungsgrundsatz wie im deutschen Familienrecht ermittelt. Er wird vielmehr aus einem Bar- und einem Wohnbedarf ermittelt, leben die Beteiligten in Deutschland, werden diese Beträge vom durchschnittlichen notwendigen Selbstbehalt abgeleitet, OLG Stuttgart 17 UF 112/09, Urt.v.17.11.09. Nach Art 18 I EGBGB ist beim Trennungsunterhalt deutsches Recht anzuwenden, erst beim nachehelichen Unterhalt ist nach Abs.4 der selben Vorschrift das Recht der Scheidung anzuwenden.