Für den Unterhaltspflichtigen hat das häusliche Zusammenleben mit seinem neuen Partner finanzielle Konsequenzen. Die ersparten Wohn- und Haushalts-kosten steigern seine Leistungsfähigkeit, so dass sich ein Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten dadurch erhöhen kann, so erneut die Rechtsprechung, hier OLG Hamm, AZ: 4 UF 151/09, BeckRS 2010, 03659. Für den Unterhaltsberechtigten hat eine neue Beziehung allerdings ggf. weit tiefgreifendere Folgen. Stellt sich die neue Beziehung als ver-festigte Lebensgemeinschaft dar, wofür das objektive Erscheinungsbild der Verbindung ausschlaggebend ist - kann dies zu einer vollständigen Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs führen, aktuell OLG Zweibrücken, AZ: 2 UF 140/09, BeckRS 2010, 05378