Auch hierauf wirkt sich das neue FamFG aus: Mussten die Eheleute in der Vergangenheit den Vermieter der Ehewohnung bitten, einer Abänderung des Mietvertrages auf den bleibenden Ehegatten zuzustimmen oder einen entsprechenden Antrag bei Gericht einreichen selbst dann, wenn man sich einig war, so führt ab dem 01.09.09 eine gemeinsame Erklärung der Geschiedenen VON SELBST zur Umgestaltung des Mietverhältnisses, § 1586a BGB