Das bloße, in der Familie geltende Verbot, Musik aus dem Internet zu laden und an bekanntermaßen illegalen Tauschbörsen teilzunehmen, genügt zur Vermeidung von Rechtsverletzungen nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht wird. Infolgedessen ist der jeweilige Anschlussinhaber als verantwortlich anzusehen und haftet für die Urheberrechtsverletzungen sowohl der Kinder als auch des Ehepartners, OLG Köln, Urteil v. 23.12.09, 6 U 101/09.