Nicht selten kommt es vor, dass Eltern unterschiedliche Einstellungen zu der Frage haben, ob ihr Kind geimpft werden soll. Wenn sie sich über das Ob zwar einig sind, ist noch lange nicht entschieden, welche Imfpung sie ihrem Kind angedeihen lassen wollen und welche Immunisierung sie für entbehrlich halten.

 

Ohne Zustimmung des anderen Elternteils kann aber der Vater oder die Mutter das gemeinsame Kind nicht imfpen lassen. Um trotz ablehnender Haltung des Anderen zum Arzt gehen zu können, muss beim Familiengericht die alleinige Entscheidungsbefugnis beantragt werden.

 

Gerade seit der Empfehlung der STIKO, auch Kinder gegen Covid 19 impfen zu lassen, führt diese Frage immer häufiger zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern. Doch wer darf entscheiden? Entspricht die Impfung dem Wohl des Kindes oder vielmehr deren Ablehnung?

 

Wer eine Impfung des Kindes befürwortet, die den Empfehlungen der STIKO entspricht, dem wird das Gericht in aller Regel die Entscheidungsbefugnis übertragen. Die Oberlandesgerichte Frankfurt und München haben nun gleichlaufende Entscheidungen zur Covid 19-Impfung von Jugendlichen getroffen, denen die meisten Familiengericht folgen dürften, denn die beiden Gerichte setzen im Wesentlichen nur ihren bisherigen Weg fort. Da die STIKO die Impfung auch für 12- bis 17-Jährige empfiehlt, übertrugen die Oberlandesgerichte die Entscheidungsbefugnis jeweils auf das Elternteil, das sein Kind gegen Covid 19 impfen lassen wollte.

 

Die Zustimmung des anderen Elternteils braucht man übrigens nicht nur für Erst- und Zweit-Impfungen, sondern auch etwaige Auffrischungs- bzw. Folgeimpfungen gegen Covid-19. Allerdings hat die STIKO diesbezüglich noch keine Empfehlung für Kinder unter 18 Jahren ausgesprochen, sodass die Familiengericht bis auf Weiteres nur zugunsten von Erst- und Zweitimpfungen entscheiden dürften.

 

Wie bei allen sorgerechtlichen Fragen wird das Gericht jedoch auch hier über jeden Einzelfall gesondert entscheiden und die Umstände des Falles berücksichtigen. Je älter das Kind ist, desto bedeutender wird beispielsweise auch seine eigene Einstellung zur Impfung für die Entscheidung des Richters oder der Richterin.

 

 

OLG München, Beschluss vom 18.10.2021 - 26 UF 928/21 sowie OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2021 - 6 UF 120/21