Mit Urteil vom 19.02.2015 (Az: 8 AZR 1007/13) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitnehmerin einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, rechtswidrig handelt, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Lichtbilder gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen. Pressemiteilung des Bundesarbeitsgerichts .