Die große Koalition von Union und SPD haben sich am 24.02.2015 in Hinblick auf die verbliebenen Streitpunkte bei der Anfang Oktober 2014 auf den Weg gebrachten „Mietpreisbremse“ nunmehr geeinigt. Durch die sogenannte Mietpreisbremse sollen die Rechte der Mieter gestärkt und insbesondere in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt der in den letzten Jahren rasante Mietpreisanstieg bei Neuvermietungen begrenzt werden. In München kam es in den letzten Jahren bei Neuvermietungen in einzelnen begehrten Lagen zu Preissprüngen von bis zum 40 %.

Der Gesetzesentwurf von Justizminister Heiko Maas sieht vor, dass bei Neuvermietungen die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen soll. Beträgt die Vergleichsmiete also z.B. € 12,00, so dürften ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes höchstens nur noch € 14,40/m² verlangt werden. Die ortsübliche Miete bestimmt sich üblicherweise nach dem Mietspiegel, welcher von den Gemeinden regelmäßig veröffentlicht wird, so z.B. in München unter www.muenchen.de/mietspiegel .

Streit bestand zuletzt innerhalb der Koalition zwischen Union und SPD, welche Tatbestände von der neuen Deckelung ausgenommen werde sollten. Nunmehr konnte hierüber Einigkeit erzielt werden, indem insbesondere der Erstbezug von Neubauten sowie bei der Vermietung nach umfassender Modernisierung die Begrenzung keine Anwendung findet. Hintergrund dieser Ausnahmen ist, dass der in angespannten Wohnlagen dringende notwendige Wohnungsneubau und ggfs. auch bestehende Modernisierungsbedarf durch die Neuregelungen nicht ausgebremst wird. Auch bestehende Mietverträge sind von den neuen Regelungen nicht betroffen und genießen somit Bestandschutz.

Die geplante Mietrechtsänderung gilt jedoch nicht automatisch für das gesamte Bundesgebiet, sondern nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Durch das neue Gesetz werden die Bundeländer ermächtigt, solche Gebiete auszuweisen. Es ist davon auszugehen, dass die Landeshauptstadt München, der Landkreis München und viele angrenzenden Gemeinden zu solchen Gebieten durch Rechtsverordnung ausgewiesen werden.

Weiterer Kernpunkt der geplanten Gesetzesänderung ist auch die Änderung des Maklerrechts. Dort soll nunmehr das „Bestellerprinzip“ eingeführt werden, was zur Folge haben wird, dass jeweils die Partei welche einen Makler beauftragt auch Schuldner der im Erfolgsfall anfallenden Provision/Courtage ist. In der Praxis wurde zumeist der Mieter zur Übernahme der Maklercourtage bei Anmietung verpflichtet, obwohl Auftraggeber des Maklers zumeist der Vermieter war. Es wird sich zeigen, inwieweit der Markt tatsächlich die befürchteten Umgehungsversuche zulassen wird. Rein rechtlich wird kein Wohnungssuchender verpflichtet sein, erhöhte Abstandszahlungen, Schmiergelder oder ähnliches zu leisten. Tut er dies dennoch, so besteht für drei Jahre die Möglichkeit der Rückforderung der zu Unrecht geleisteten Zahlungen. Gleiches gilt bei einem Verstoß gegen die Deckelung der Mietpreiserhöhungen. Sollte ein Mieter im Rahmen einer Neuvermietung vertraglich zu einem Mietzins von über 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete verpflichtet werden, so kann er etwaige zu hohe Mieten zurückfordern und eine Anpassung des Mietvertrags verlangen.

Kritik zum neuen Gesetzesentwurf gibt es wie gewohnt von beiden Seiten. Der Eigentümerverband Haus und Grund ist der Meinung, dass es sich hierbei um einen ungerechtfertigten Eingriff in den Mietmarkt handle, der Deutsche Mieterbund kritisiert u.a. dass keine der derzeit in den angespannten Wohnungslagen extrem hohen Mieten infolge der Gesetzesänderung sinken würde sondern der Gesetzesentwurf lediglich Mietern hilft, die in Zukunft umziehen müssen. Je nach Interessenslage wird diese Mietrechtsänderung willkommen oder eben kritisiert werden. Laut Bundesjustizminister Heiko Maas soll der Gesetzesentwurf noch in der ersten Jahreshälfte 2015 in Kraft treten. Hierzu muss das Gesetz noch vom Bundestag beschlossen und vom Bundesrat gebilligt werden. Wirksam werden die Regelungen jedoch erst, wenn die Länder die Rechtsverordnungen zur Ausweisung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt erlassen haben.

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