Studiengebühren, Semesterbeiträge und auch Verwaltungskostenbeiträge wurden nun in einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts ausdrücklich als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf qualifiziert. Diese sind daher von den Eltern zusätzlich zum Ausbildungsunterhalt zu zahlen, sofern diese leistungsfähig sind. Auch für diesen Mehrbedarf gilt aber, dass der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsschuldner zur Zahlung auffordern muss, Unterhalt für die Vergangenheit gibt es nicht, OLG Koblenz, 11 UF 519/08. Ferner können die Eltern die Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung und des Ausgabenbelegs verlangen.Detektiv beauftragen?

Familien mieten Wohnungen - wichtig zu wissen daher, dass an der vertraglich festgelegten Größe der Wohnung auch bei Mieterhöhungen oder Betriebskostenabrechnungen nicht zu rütteln ist, BGH VIII ZR 205/08 v. 08.07.09. Ausnahme: die Abweichung überschreitet 10% der Fläche, dann allerdings bestehen sehr weitgehende Rechte zunächst des Mieters, zu denen Ihnen ein Fachanwalt für Mietrecht mehr sagen kann