Das „neue“ Unterhaltsrecht führt(e) zu manchen Missverständnissen: ja, es besteht eine Eigenverantwortung des erziehenden Elternteils und der Unterhalt kann zwar begrenzt werden, aber vorrangig ist zu prüfen, ob nicht allein schon die nacheheliche Solidarität zur Unterhaltspflicht führt, diese ergibt sich aus Billigkeitskriterien wie lange Ehezeit, Rollenverteilung und Alter, BGH XII ZR 111/08 v. 27.05.09