Der geldwerte Vorteil eines Firmenfahrzeugs, das privat genutzt werden darf, ist in der Regel - wie im Steuerrecht - mit 1% des Listenpreises des PKW zu veranschlagen, aber um den steuerlichen Nachteil zu korrigieren, OLG Hamm, Urt. v. 30.10.08. Ausnahmen von der Regel sind im Einzelfall möglich.