Kann der/die Unterhaltsverpflichtete kaum anders eine eheähnliche Gemeinschaft nachweisen, als durch die Beauftragung eines Detektivs und gelingt dies trotz der anders lautenden Behauptung des/r Unterhalt Fordernden, so kann auch eine Kostenerstattung i.H.v. rd. 3.400,00 € angemessen sein, OLG Düsseldorf, 24.02.09, II-10 WF 34/08