Ein ärztlicher Behandlungsfehler und/oder Aufklärungsfehler (auch ärztlicher Kunstfehler genannt), kann bleibende, schwerwiegende Gesundheitsschäden verursachen. Sie als Arzt wollen nicht mit einem solchen Vorwurf leben, für Sie als geschädigten Patienten bedeutet dies meist tiefgreifende persönliche Einschnitte – sowohl in körperlichen als auch in psychischen Belangen.

Nach einem ärztlichen Behandlungsfehler und/oder Aufklärungsfehler sollten Sie so früh wie möglich den Rat eines Fachanwalts für Medizinrecht einholen. Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, Ersatz von Haushaltsführungs-kosten und Verdienstausfallschäden, Pflegekosten - eventuell auch Rentenan-sprüche, sowie Medikamentenkosten, aber auch das Renommee als Arzt stehen auf dem Spiel. Wir vertreten Sie in den Verfahren vor einer ärztlichen Schlichtungs-stelle, bei der Einholung eines Privatgutachtens und direkten Verhandlungen mit den Haftpflichtversicherungen oder dem Krankenhausträger, wie auch in einem Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht.

Daneben stehen wir Ärzten, Praxisgemeinschaften und Medizinischen Ver-sorgungszentren (MVZ) im Bereich der Arztvertragsrechts und Arztgesellschafts-rechts zur Verfügung. Hier bieten wir Ihnen insbesondere im Bereich der Errichtung, Auseinandersetzung und Umstrukturierung von Kooperationen, wie etwa Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften oder Arzt-GmbHs fach-anwaltliche Beratung. Ebenso können wir Sie bei Praxisübernahmeverträgen, Kassenarztsitzübertragungen und Anstellungsverträgen mit einer fachlich qualifizierten Beratung begleiten.


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